Lieferung in ein EU – Land (Innergemeinschaftliche Lieferung)
Die innergemeinschaftliche Lieferung ist – im Gegensatz zu einer Lieferung im Inland – UMSATZSTEUERFREI. Das heißt, dass der ‚Lieferer‘ für eine Lieferung in einen EU – Staat in seinem Land keine Umsatzsteuer bezahlt. Der ‚Erwerber‘ der Lieferung bezahlt die in seinem Land geltende Mehrwertsteuer (Erwerbsteuer).
– Beispielsweise bezahlt der österreichische Lieferer bei einer Lieferung von Österreich nach Deutschland KEINE Ust, der Erwerber bezahlt die deutsche Umsatzsteuer (Mwst, Erwerbsteuer).
– Umgekehrt bezahlt bei einer Lieferung von Italien nach Österreich der italienische Lieferer KEINE Ust in Italien, aber der Erwerber bezahlt die österreichische Umsatzsteuer (Mwst, Erwerbsteuer).
Voraussetzungen für eine steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung
Um die Befreiung von der Umsatzsteuer zu erlangen, muss der Lieferer seinem zuständigen Finanzamt nachweisen, dass die Warensendung tatsächlich das Lieferland verlassen hat und in ein EU-Land gelangt ist.
Dieser Nachweis wird über die ‚Umsatzsteueridentifikationsnummer‘ (UID-Nr.) des Lieferers UND des Erwerbers geführt. Daher sind diese beiden UID-Nummern in der Rechnung anzuführen. Fehlt eine der UID-Nummern in der Rechnung, kann die Umsatzsteuerbefreiung nur unter Schwierigkeiten und mit zusätzlichem Zeitaufwand erlangt werden.
Das Finanzamt hat die Möglichkeit europaweit – für alle EU-Staaten – die
betreffenden UID-Nummern zu verifizieren.
Einfuhr aus einem EU – Land (innergemeinschaftlicher Erwerb)
Werden Waren aus einem EU Staaten an österreichische Unternehmer geliefert ist der „Lieferer“ von der Umsatzsteuer befreit. Der österreichische „Erwerber“ hat die österreichische Umsatzsteuer zu entrichten.
Der Lieferant aus einem EU-Staat benötigt daher vom österreichischen Besteller folgende Informationen:
– die (österreichische) UID des Erwerbers, und
– den genauen Firmenwortlaut und die Anschrift, unter der die UID erfasst ist.
Diese Daten müssen dem Lieferer zur Verfügung gestellt werden.