ACT Gewerbebehörde

Informationen

Alle Übungsfirmen, die im ACT Firmenbuch eingetragen sind, können eine Gewerbeberechtigung beantragen und sich jederzeit einen Gewerberegisterauszug ausdrucken. Das Tool ist dem Echtsystem weitestgehend nachempfunden.

Allgemeine Informationen zur Gewerbeanmeldung – Echtsystem

Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde. In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

Dies gilt sowohl für reglementierte als auch für freie Gewerbe.

Ein Gewerbe kann sowohl von natürlichen Personen als auch von anderen sogenannten Rechtsträgern ausgeübt werden. Eine natürliche Person muss bei der Anmeldung mindestens 18 Jahre alt sein, eine EU- bzw. EWS-Staatsbürgerschaft haben oder einen Aufenthaltstitel vorweisen können. Erforderlich ist auch ein Wohnsitz in Österreich. Zusätzlich dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.

Gewerbearten: Freie und reglementierte Gewerbe

Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet zwei Arten von Gewerben, deren Anmeldung und Ausübung an verschiedene Voraussetzungen gebunden ist:

  • Freie Gewerbe dürfen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung gegeben sind, ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden.
  • Für die Anmeldung eines reglementierten Gewerbes benötigt man einen Befähigungsnachweis. Darunter versteht man ein Zeugnis über die fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Gewerbetreibenden.

Bei Einzelunternehmen muss der Inhaber den Befähigungsnachweis erbringen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Gesellschaften (OG, KG, GmbH, AG) müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, welcher stellvertretend für die Gesellschaft den Befähigungsnachweis erbringen muss.

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Bundes-einheitliche Liste der freien Gewerbe

Reglementierte Gewerbe

Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) kennt gewerbliche Tätigkeiten, für die die Unternehmerin/der Unternehmer einen Befähigungsnachweis erbringen muss (diese sind in § 94 GewO 1994 ausdrücklich genannt), und solche gewerblichen Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe werden reglementierte Gewerbe genannt.

Eine Liste der reglementierten Gewerbe findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Liste der reglementierten Gewerbe (BMDW)

Einige reglementierte Tätigkeiten fallen zudem in die Untergruppe der sogenannten „§ 95-Gewerbe“ (Zuverlässigkeitsgewerbe, § 95 GewO 1994): Bei bestimmten Gewerben ist die Zuverlässigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers zu prüfen. Diese Gewerbe dürfen erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids ausgeübt werden. Bei der Anmeldung wird geprüft, ob die Anmelderin/der Anmelder die zur Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, d.h. es dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes) vorliegen.

Kontakt

ACT Gewerbebehörde
Mag. Andrea Gintenstorfer
c/o ACT Die Servicestelle österreichischer Übungsfirmen
A-1010 Wien, Seilerstätte 5/8
Telefon: +43 670 653 6360
E-Mail: andrea.gintenstorfer@act.at